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Die Quadriga- Fachstellenbörsen

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Stellenbörsen der Quadriga Media Berlin GmbH

Vertragspartner / Auftragnehmer ist die:

Quadriga Media Berlin GmbH
Werderscher Markt 13
D-10117 Berlin
Tel +49 (0) 30/84 85 90
E-mail info@quadriga.eu
www.quadriga.eu
Geschäftsführer: Rudolf Hetzel, Torben Werner
HRB 93290 Amtsgericht Charlottenburg

Die Stellenbörsen der Quadriga Media Berlin GmbH sind:

  • https://jobs.politik-kommunikation.de/
  • https://jobs.kom.de/
  • https://jobs.humanresourcesmanager.de/
  • https://jobs.compliance-manager.net/

§ 1 Leistung, Anzeigenvertrag, Geltungsbereich

(1) Die Leistung des Auftragnehmers besteht im Betrieb der jeweilig Online-Plattform für die Schaltung von Stellenanzeigen, Bannern und sonstigen Online-Werbeformen. “Anzeigenvertrag” im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Vertrag in dem gewerblichen Unternehmen (Auftraggeber) das Recht eingeräumt wird, auf den jeweiligen Stellenbörsen die vereinbarten Werbeformen anzuzeigen.
(2) Für den Anzeigenvertrag gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

Der Anzeigenvertrag ist dann zu Stande gekommen, wenn der Auftraggeber nach schriftlicher Auftragserteilung auf Basis der Preisliste eine Auftragsbestätigung oder eine Rechnung per E-Mail erhält und dieser innerhalb zwei Arbeitstagen nicht widerspricht.

§ 3 Recht auf Ablehnung

(1) Der Auftragnehmer behält sich vor, Anzeigenaufträge wegen ihres Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen. Dies gilt besonders, wenn der Inhalt der Stellenanzeige gegen gesetzliche oder behördliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstößt oder wenn eine Veröffentlichung für den Auftragnehmer aus sonstigen Gründen nicht zumutbar ist.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Stellen- und sonstige Anzeigen oder Bannerwerbung, deren Inhalte gegen gesetzliche oder behördliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen, sofort und ohne vorherige Benachrichtigung des Auftraggebers aus dem Angebot zu nehmen. Der Auftraggeber wird von einer solchen Maßnahme unverzüglich unterrichtet. Ein Erstattungsanspruch entsteht für Auftraggeber hierdurch nicht.

§ 4 Inhalte der Anzeige, Ansprüche Dritter

(1) Für den Inhalt, insbesondere dessen Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit, der zur Schaltung der Anzeigen zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen trägt allein der Auftraggeber die Verantwortung. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Anzeige auf die Beeinträchtigung der Rechte Dritter hin zu überprüfen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen, die in irgendeiner Weise aus der Ausführung des Anzeigenauftrages gegen ihn erwachsen könnten.
(2) Sofern im Rahmen der Veröffentlichung der Anzeige geschützte Markenrechte benutzt werden, wird hiermit die Genehmigung zu deren Nutzung erteilt. Der Auftraggeber sichert zu, dass er zur Erteilung der Genehmigung berechtigt ist.

§ 5 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Bei vom Auftragnehmer gestalteten Anzeigen verbleiben die Urheber- und sonstige Leistungsrechte in vollem Umfang beim Auftragnehmer. Mit Zahlung des Entgelts für die Gestaltung der Anzeige erwirbt der Auftraggeber ein Nutzungsrecht für diese spezielle Anzeige. Er kann diese Anzeige für die Einschaltung auf den oben genannten Stellenbörsen nutzen. Darüber hinausgehende Nutzung, dieser speziellen Anzeige auf die Homepage des Auftraggebers und auf die Seiten anderer Anbieter zu verlinken, bedürfen einer weiteren schriftlichen Erlaubnis.
(2) Für Anzeigen und Banner, die vom Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten gestaltet wurden, erhält der Auftragnehmer das Nutzungsrecht insofern, dass er die Anzeige auf den oben genannten Stellenbörsen gemäß dem Auftrag veröffentlichen kann.

§ 6 Beginn der Veröffentlichung, Erfüllung der vertraglichen Leistung

Der Beginn der Veröffentlichung und somit die Erfüllung der vertraglichen Leistung für den Auftraggeber erfolgt zum schriftlich vereinbarten, in der Auftragsbestätigung dokumentierten Zeitpunkt. Ist kein Zeitpunkt in dieser Weise vereinbart worden, so erfolgt die Veröffentlichung unverzüglich nach Abschluss des Anzeigenvertrages. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die vollständige Anlieferung einwandfreier, zur Veröffentlichung im Internet geeigneter Anzeigenmittel oder von Unterlagen und Daten, aus denen eine Anzeige gestaltet und im Internet veröffentlicht werden kann.

§ 7 Entgelte, Verzug

(1) Der Auftraggeber zahlt an den Auftragnehmer für seine Anzeigenschaltung die in der Auftragsbestätigung festgelegten Entgelte. Für die Gestaltung der Preise ist jeweils die aktuelle, gültige Preisliste maßgebend.
(2) Die Rechnung wird vom Auftragnehmer unverzüglich bei Veröffentlichungsbeginn der Anzeige erstellt und dem Auftraggeber übersandt. Die Rechnung ist ohne Abzüge zahlbar innerhalb von 14 Tagen.
(3) Falls der Auftragnehmer in der Lage ist, einen höheren als den gesetzlichen Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen.

§ 8 Ort der Veröffentlichung, Linking/Framing

(1) Das Entgelt entrichtet der Auftraggeber für die Veröffentlichung der Stellenanzeige/Bannerwerbung auf den oben genannten Stellenbörsen.
(2) Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Stellenanzeige auch anderweitig, insbesondere durch Fax, E-Mail, oder Telefon zu verbreiten, insbesondere gegenüber potentiellen Bewerbern und Anbietern. Es handelt sich hierbei um zusätzliche und freiwillige Leistungen, für welche dem Auftraggeber keine Mehrkosten entstehen.

§ 9 Änderung des Anzeigeninhalts

(1) Der Auftraggeber bucht während der Laufzeit des Vertrages eine oder mehrere Platzierungen in den oben genannten Jobbörsen. Wird während dieser Laufzeit eine neue textliche Gestaltung notwendig, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese Änderungen auszuführen, sofern dies technisch und inhaltlich zumutbar ist. Ausdrücklich ausgeschlossen sind solche Änderungen, die die Identität der Stellenanzeige betreffen, durch deren Durchführung also eine andere als die ursprünglich ausgeschriebene Stelle beworben würde.
(2) Änderungen, die mit geringem Aufwand durch den Auftragnehmer zu bewirken sind, werden kostenlos durchgeführt. Ist dies nicht der Fall, so werden aufwandsabhängige Kosten für die gewünschte Änderung der Stellenanzeige berechnet. Für solche Änderungen ist eine schriftliche Beauftragung durch den Auftraggeber notwendig.

§ 10 Gewährleistung

(1) Der Auftragnehmer gewährleistet eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe der Anzeige.
(2) Ein Fehler in der Darstellung der Stellenanzeige liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- oder -hardware vorliegt, eine Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder ein Rechnerausfall bei einem Internet-Access-Provider oder bei einem Online-Dienst vorliegt oder durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxy-Servern kommerzieller und nicht-kommerzieller Provider und Online-Dienste das Programm nicht oder teilweise nicht abläuft oder technisch bedingt ein Ausfall des Ad-Servers eintritt, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert.
(3) In den in Abs. 2 bezeichneten Fällen hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Verlängerung der Schaltung seiner Anzeige um die Dauer des Ausfalls.
(4) Bei von uns zu vertretender mangelhafter Wiedergabe der Stellenanzeige hat der Auftraggeber Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzanzeige, jedoch nur in dem Umfang, in dem der Zweck der Stellenanzeige beeinträchtigt wurde. Ist der Auftragnehmer hierzu nicht bereit oder in der Lage, verweigert er dies oder verzögert er es sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten habt, oder schlägt in sonstiger Weise die Schaltung einer Ersatzanzeige fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Anzeigenpreises (Minderung) zu verlangen.

§ 11 Mängelrüge

Der Auftraggeber muss die geschaltete Anzeige unverzüglich nach der ersten Schaltung prüfen und etwaige Mängel unverzüglich rügen. Die Rügefrist beginnt bei offenen Mängeln mit der Schaltung der Anzeige, bei verdeckten Mängeln mit ihrer Entdeckung. Unterlässt der Auftraggeber die Mängelrüge, so gilt die Schaltung der Anzeige als mangelfrei genehmigt.

§ 12 Haftung

(1) Eine Haftung des Auftragnehmers sowie seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz, insbesondere wegen Verzugs, Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder unerlaubter Handlung besteht nur bei Verletzung von Kardinalpflichten, auf deren Erfüllung der Auftraggeber in besonderem Maße vertrauen darf. Der Haftungsausschluss gilt nicht für die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit oder für eine Haftung wegen zugesicherter Eigenschaften.
(2) Soweit Kardinalpflichten in dem vorgenannten Sinne fahrlässig verletzt werden, ist die Haftung auf den Preis der Stellenanzeige begrenzt.
(3) Gegenüber Kaufleuten ist in jedem Fall die Haftung für grobe und leichte Fahrlässigkeit, bei Erfüllungsgehilfen auch für Vorsatz, auf den üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren und vom Auftraggeber nicht beherrschbaren Schaden begrenzt.

§ 13 Aufbewahrung von Vorlagen, Archivierung von Anzeigen

(1) Von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Vorlagen für die Anzeigenerstellung sind von uns nur auf besondere schriftliche Anforderung des Auftraggebers an diesen zurückzusenden. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Beendigung des Anzeigenvertrages.
(2) Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet, nach Beendigung des Anzeigenvertrages die geschaltete Anzeige aufzubewahren.

(3) Die Anzeige wird vom Auftragnehmer zeitnah nach Ablauf des Anzeigenvertrages archiviert. Dadurch kann sie auch darüber hinaus über Suchmaschinen auffindbar sein. Falls der Auftraggeber damit nicht einverstanden ist, hat er jederzeit das Recht, dem zu widersprechen.

§ 14 Geheimhaltung, Datenschutz

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen und Daten, die sie vom Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung endet nicht mit der Beendigung des Vertrages.
(2) Der Auftraggeber wird hiermit unterrichtet, dass wir seine personenbezogenen Daten in maschinenlesbarer Form speichern und für Vertrags- und Akquisitionszwecke maschinell verarbeiten (Hinweis nach §33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz).

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.
(2) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: 28.04.2025